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Datenschutz-Grundverordnung: Finaler Text der DSGVO Willkommen auf dsgvo-gesetz de Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016 679 (Datenschutz-Grundverordnung) übersichtlich aufbereitet Die aktuelle Version umfasst den ursprünglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Text (ABl L 119, 04 05 2016) sowie die drei darauffolgenden Berichtigungen (ABl
Art. 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Art 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter Unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher
Privacy by Design - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Das liegt zum einen an der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie in manchen Mitgliedsstaaten und zum anderen daran, dass das in der Datenschutz-Grundverordnung normierte Prinzip „Privacy by design“ weiter geht, als der bisherige Ansatz in der Datenschutzrichtlinie
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
E-Mail-Werbung - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Dies hat zur Folge, dass E-Mail-Werbung zurzeit doch nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig ist (Art 13 Abs 1 RL 2002 58 EG) Es bleibt abzuwarten, ob die kommende ePrivacy-Verordnung hinsichtlich dieser Problematik für mehr Klarheit sorgt
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen ¹ Richtlinie (EU) 2015 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 241 vom 17 9 2015, S 1)
Art. 94 DSGVO – Aufhebung der Richtlinie 95 46 EG 1 Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung 2 Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95 46 EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss